Seit fast zwei Jahren begleitet uns die Coronapandemie im Alltag und hat zahlreiche Auswirkungen auf das Privatleben, den Arbeitsalltag und viele andere Bereiche. Was seit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am 24. November 2021 für Unternehmen und Arbeitnehmer derzeit verbindlich ist und welche Rolle dabei Corona Schnelltest spielen, das fassen wir in diesem Artikel zusammen. Außerdem schauen wir uns die verschiedenen Formen der Coronatests genauer an.
3G am Arbeitsplatz und die Rolle der Corona Schnelltests
Seit dem 24. November des letzten Jahres gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regelung. Das bedeutet, dass nur geimpfte, genesene und getestete Mitarbeiter außerhalb des Home-Office arbeiten dürfen. In vielen Branchen und Berufen ist ein dauerhaftes Arbeiten im Home-Office nicht möglich und genau in diesen Fällen haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gewisse Pflichten.
Schnelltests als Möglichkeit zum 3G-Nachweis
Sofern ein Antigen-Schnelltest unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm befugten Person durchgeführt wird, gilt dieser als Nachweis der 3G-Pflicht. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, ihren Angestellten täglich einen solchen Test zur Verfügung zu stellen. Die Nachweispflicht liegt auf Seiten des Arbeitnehmers. Trotzdem beschaffen einige Unternehmen für ihre Belegschaft entsprechende Schnelltests und sorgen damit für einen reibungslosen Ablauf vor Dienstantritt. Erhältlich sind solche Corona Schnelltests zum Beispiel im Sovieshop unter coronavirustest.de, auch in großer Stückzahl mit attraktivem Mengenrabatt. Hier können online Nasaltests und Spucktests bestellt werden.
Während die tägliche Testpflicht durch die Arbeitnehmer sichergestellt werden muss, sind Arbeitgeber zur Bereitstellung von zwei Schnelltests pro Mitarbeiter und Woche verpflichtet, sofern sich diese nicht im Homeoffice befinden. Ein negativer Antigen-Schnelltest hat eine Gültigkeit von 24 Stunden, während ein PCR-Test für 48 Stunden gültig ist.
Verschiedene Formen der Corona Schnelltests
Werden Coronatests am Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn durchgeführt, dann handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Antigen-Schnelltests. Genau diese Tests werden auch in Testzentren, Apotheken und Arztpraxen verwendet und sind nicht zu verwechseln mit dem deutlich umfangreicheren PCR-Test. Bei einem Antigen-Schnelltest liegt das Testergebnis nach rund 15 Minuten vor. Zu den verschiedenen Varianten der Schnelltests gehören der Nasaltest, der Rachentest und Spucktest. Bei einem Nasaltest wird in Abstrich im Nasenbereich genommen. Beim Rachentest erfolgt dieser Abstrich hingegen im Rachenraum.
Für den Spucktest wird kein Abstrich, sondern etwas Speichel benötigt. Sowohl die Abstriche als auch die Spucke müssen mit einer Reagenzflüssigkeit zusammengebracht werden. Nach kurzer Reaktionszeit kann ein kleiner Teil dieser Flüssigkeit auf ein Testgerät gegeben werden, welches anschließend das Testergebnis anzeigt. Liegt bei einem Antigen-Schnelltest ein positives Testergebnis vor, so ist dieses meldepflichtig. Das gilt jedoch nicht für ein positives Ergebnis bei einem Selbsttest. In jedem Fall sollte durch einen im Anschluss durchgeführten PCR-Test das Ergebnis erneut abgeklärt werden.
Ratsam ist es, dass Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern eine Vereinbarung zum einheitlichen Vorgehen nach positivem Testergebnis treffen. Schließlich dienen die Tests dem Schutz der gesamten Belegschaft und aller anderen Personen, welche Zugang zum Unternehmen haben. Beim Auftreten eines Coronafalls in einem Unternehmen ist daher schnelles und professionelles Handeln erforderlich.
Weitere wissenswerte Fakten rund um den Schnelltest für Arbeitnehmer
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren und sicherzustellen. Sie müssen außerdem der Dokumentationspflicht nachkommen. Für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten sind die jeweiligen Polizeibehörden oder Ordnungsämter des Bundeslandes verantwortlich. Kommt ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängt werden. Können Arbeitnehmer durch einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis ihren Status als vollständig geimpfte oder genesene Person belegen, muss dieser nur einmalig überprüft und dokumentiert werden.
Von täglichen Zugangskontrollen sind diese Arbeitnehmer im Anschluss befreit. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Genesenenstatus nur für eine Dauer von sechs Monaten nach Ende der Infektion gültig ist. Eine zeitliche Befristung für den Status als geimpfte Person liegt derzeit zwar noch nicht vor, sie wird jedoch in naher Zukunft erwartet. Sollte sich ein Arbeitgeber weigern, einen Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder einen negativen Corona Schnelltest zu erbringen, kann dieser vom Dienst ausgeschlossen werden. Er darf das Betriebsgelände nicht betreten und kann seiner Tätigkeit bestenfalls aus dem Homeoffice nachgehen.
Bei anhaltender Weigerung über einen entsprechenden Nachweis sind eine Abmahnung und in letzter Konsequenz eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich. Wissenswert ist außerdem, dass die zeitliche Dauer zur Durchführung des Schnelltests nicht zur Arbeitszeit zählt.